Kinderschutz

 

1. Einleitung

 

Die Gesellschaft für solidarische Entwicklungszusammenarbeit (GSE) e.V. setzt sich für das Recht auf eine eigenständige Entwicklung eines jeden Menschen ein. Die Basis hierfür bilden u.a. die UN-Menschenrechte und UN-Kinderrechtskonvention. Kinder und Jugendliche können sich bestmöglich entwickeln, wenn sie gewaltfrei aufwachsen, und ihre Bedürfnisse ernst genommen werden.

Leider sind Verletzungen der Kinderrechte und der Prinzipien des Kinderschutzes weit verbreitet. Deshalb ist es unser Anliegen, Heranwachsende in der Inanspruchnahme ihrer Rechte zu stärken und sie vor Missbrauch und Ausbeutung im Rahmen der entwicklungspolitischen Inlandsarbeit und in der Entwicklungszusammenarbeit zu schützen.

Die UN-Kinderrechtskonvention definiert Kinder als Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, soweit die Volljährigkeit nach dem national geltenden Recht nicht früher eintritt. Die UN unterscheidet wesentliche Arten von Gewalt wie körperliche, sexualisierte, psychische Gewalt, Ausbeutung, Vernachlässigung, sowie Gewalt durch (digitale) Medien, vor denen Kinder unbedingt zu bewahren sind. 

Ziel unserer Kinderschutz-Richtlinie ist es, ein Umfeld zu schaffen, das für Kinder sicher ist und in dem die Einhaltung der Menschenrechte gewährleistet ist. Dies beinhaltet auch den Schutz vor Missbrauch im Rahmen unserer eigenen Organisationsstrukturen.

 

2. Bezugsrahmen

 

Die GSE beruft sich auf geltendes deutsches Recht und orientiert sich an der UN-Kinderrechtskonvention.

 

Demnach haben alle Kinder die gleichen Rechte auf:

  • Schutz und die Förderung ihres Wohlergehens, unabhängig von ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, Hautfarbe, eventueller Behinderung, Religion, Kaste oder Überzeugung
  • Gesundheit und Betreuung bei Behinderungen
  • Bildung und Ausbildung; sowie Freizeit, Spiel und Erholung
  • eigene Meinung und auf Information, Teilhabe, Mitteilung und Versammlung
  • Privatsphäre und gewaltfreie Erziehung
  • sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung

 

 

3. Verpflichtungen

 

Jede*r ist für den Schutz von Kindern verantwortlich. Die GSE e.V. erwartet von allen, die in direktem oder indirektem Kontakt mit der Arbeit des Vereins stehen,

  • die Würde aller Kinder zu respektieren und für diese einzustehen.
  • jegliche Form von Gewalt gegen Kinder zu unterlassen.
  • die „zwei-Erwachsenen-Regel“ anzuwenden, die besagt, dass bei allen mit der GSE e.V. maßgeblich zusammenhängenden Aktivitäten mit Kindern mindestens zwei Erwachsene jederzeit anwesend sein müssen.

 

Die GSE e.V. verpflichtet sich im Rahmen ihrer Projekte im In- und Ausland die nachfolgenden Standards in ihrer Arbeit zu etablieren. Sie setzt sich dabei zum Ziel,

  • dazu beizutragen ein Umfeld zu schaffen, das für Kinder sicher ist und in dem die Einhaltung der Kinder- und Menschenrechte gewährleistet wird,
  • ein Bewusstsein für das Thema Kindesschutz innerhalb der GSE e.V. bei den Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle, den Bildungsreferent*innen sowie bei Partnerorganisationen zu schaffen,
  • im Rahmen der Presse-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit die Würde der Kinder zu wahren und die Standards zur Kommunikation und zum Datenschutz zu beachten,
  • alle Verdachtsfälle ernst zu nehmen und sofort eine Beratung bei einer anerkannten und allen Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle bekannten Liste von Kontaktstellen zum Kindesschutz in Anspruch zu nehmen,
  • dass unsere Partnerorganisationen in Deutschland und im Globalen Süden mit der Zielgruppe Kinder, eine eigene Kindesschutz-Richtlinie im Rahmen einer angemessenen Frist von fünf Jahren ausarbeiten und umsetzen.

 

4. Kindesschutz in der Personalpolitik

 

Die GSE verpflichtet sich, Personen von einer Bewerbung abzuhalten, die sich gegebenenfalls gezielt durch eine Einstellung in der Geschäftsstelle oder als Bildungsreferent*in Zugang zu Kindern verschaffen möchten.

 

Folgende Verfahren finden Anwendung:

  • Stellenanzeigen sollen darauf verweisen, dass die GSE eine Organisation ist, die sich dem Kindesschutz verpflichtet fühlt.
  • Alle Mitarbeiter*innen der GSE-Geschäftsstelle erhalten eine Einführung zum Thema Kindesschutz. Sie sind dazu verpflichtet, diese zu befolgen.
  • Zudem ist es notwendig, dass alle Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle sowie Bildungsreferent*innen, die im Auftrag der GSE Kontakt zu Kindern haben, die „Selbstverpflichtungserklärung zum Kindesschutz“ unterzeichnen.
  • Die GSE verlangt von allen Mitarbeiter*innen und Referent*innen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses im Sinne des § 72a SGB VIII.
  • Die GSE verfügt über ein Kindesschutz-Team für Inlands- und Auslandsprojekte, die anteilig innerhalb ihrer Aufgabenbereiche diese Funktionen übernehmen.

 

 

5. Fall-Managementsystem

 

Die GSE verfügt über ein System für den Umgang mit (Verdachts- )Fällen von Kindeswohlgefährdung (s. Anlage 1). Ziel des Fallmanagement-Systems ist es, bei Verdachtsfällen eine adäquate und schnelle Klärung der jeweiligen Situation zu ermöglichen und Fälle von Kindeswohlgefährdung frühzeitig zu erkennen. Zudem soll gewährleistet werden, dass betroffene Kinder geschützt werden und angemessene Hilfe erhalten. Dieses System ist allen Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle und dem Vorstand bekannt und durch diese ausnahmslos anzuwenden.

Wird ein (Verdachts-)Fall an die GSE herangetragen, sind die Kindesschutz-Verantwortlichen verpflichtet, dem Fallmanagement-System der GSE zu folgen. Der Fall sollte mit mindestens einer*m Kolleg*in der Geschäftsstelle besprochen werden. Das Vorkommnis sollte vertraulich behandelt werden, um die Identität der Kinder, der Informant*innen und verdächtigten Personen zu schützen. Liegt bei einem Mitglied des Kinderschutz-Teams eine persönliche Beziehung zur beschuldigten Person vor, kann derjenige* diejenige aufgrund von Befangenheit nicht an der Entscheidungsfindung teilnehmen. Das Verfahren ist zu dokumentieren (s. Anlage 4).

 

Mindestens an folgende Stellen sollen Informationen weitergeleitet werden (s. Anlage 3):

a) Im Falle einer Straftat bzw. anhaltender Gefährdung für das Kind erfolgt eine Information an das örtliche Jugendamt bzw. eine Anzeige an die Polizei.

b) Darüber hinaus wird Kontakt zwischen der GSE bzw. der Partnerorganisationen, den Betreuungsdiensten und ggf. dem betroffenen Kind*den betroffenen Kindern sowie dessen*deren Erziehungsberechtigte*n hergestellt, falls vorher noch nicht geschehen.

 

Verdachtsfall bei Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle der GSE

Liegen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch eine*n Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle der GSE, ihres Vorstandes oder der Honorarkräfte vor, ist dies unverzüglich den Vorsitzenden mitzuteilen. Diese ergreifen im Sinne des Fallmanagement-Systems die unter a) und b) beschriebenen Schritte.

 

Verdachtsfall bei Mitarbeiter*innen einer/s durch die GSE geförderten Projektträger*in oder einer Partnerinstitution im Globalen Süden:

Grundsätzlich sind für das Fallmanagement die Projektpartner*innen zuständig. Eine schriftliche Dokumentation durch die jeweiligen Kindesschutzverantwortlichen der GSE ist hierbei obligatorisch. Entsprechende (Verdachts-)Fälle sind nach 5 a) und b) zu behandeln und die GSE ist unverzüglich darüber zu informieren.

Verdachtsfälle, die zu einem polizeilichen Ermittlungsverfahren führen, müssen der GSE sofort mitgeteilt werden, des Weiteren muss sie über weitere Entwicklungen bis zum Abschluss des Falles informiert werden. Falls eine Häufung von Verdachtsfällen auftritt, sind weitere Schritte einzuleiten. Je nach Landesgesetzgebung meldet die GSE den Vorfall an die lokal zuständigen Stellen, falls die Verantwortlichen dies nicht tun.

Mit der Mitteilung eines (Verdachts-)Falls überprüft die GSE zudem daraus resultierende Folgen für die Förderung dieses Projekts. Die GSE versichert sich zudem zeitnah bei den informierten Stellen, dass dem gemeldeten (Verdachts-)Fall nachgegangen und entsprechende Maßnahmen eingeleitet wurden.

 

 

6. Kommunikation und Datenschutz

 

Um die an Aktivitäten der GSE beteiligten Kinder und Jugendlichen vor Gefahren zu schützen, fordert die GSE, dass jegliche Herstellung und Verbreitung medialer Inhalte die Würde der Kinder wahrt und ihre Identität schützt.

 

7. Kommunikationsstandards

 

Alle Medieninhalte beruhen auf den Werten von Respekt und Gleichheit und wahren die Würde der dargestellten Person. Kinder werden als Persönlichkeiten mit vielen Facetten und Potenzialen dargestellt. Die Reduzierung auf eine Opfer- oder andere stereotype Rolle wird vermieden. Vor der Erstellung von Medieninhalten und Projektunterlagen auf denen Kinder abgebildet sind, sind die betreffenden Kinder und ihre Eltern/ Erziehungsberechtigte auf verständliche Weise über den Zweck und die Nutzung zu informieren und deren Zustimmung einzuholen. Die Privatsphäre aller Personen in Projekten und im Projektumfeld wird zu jeder Zeit respektiert. Zudem fordern wir die Einhaltung des VENRO-KODEX für entwicklungsbezogene Öffentlichkeitsarbeit (2016).

 

Gültigkeit: Diese Kindesschutz-Richtlinie tritt mit der Verabschiedung durch den Vorstand per Umlaufverfahren im Dezember 2021 in Kraft und wird alle drei Jahre durch die Kindesschutzverantwortlichen überprüft, gegebenenfalls ergänzt und erneut dem Vorstand zum Beschluss vorgelegt. Die Überarbeitung erfolgt aufgrund analysierter Erfahrungswerte sowie Änderungen der international geltenden Kindesschutz-Standards. Der Mitgliederversammlung wird dazu mindestens alle drei Jahre Bericht erstattet.

 

Anlagen:

1. GSE Fallmanagement-System bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

2. Selbstverpflichtungserklärung der Mitarbeiter*innen und Referent*innen der GSE

3. Kontaktstellen Kinderschutz

4. Meldung eines Verstoßes gegen die Kinderschutz-Richtlinie der GSE e.V.